Nicht gewarnt ist halb gestorben.

Inzwischen hat jedes Bundesland die "Rauchwarnmelderpflicht" eingeführt. Als letztes Bundesland hat Berlin am 09. Juni 2016 nun die Pflicht für Neu- und Umbauten ab 2017 und für Bestandsbauten ab 2020 in ihre Landesbauordnung aufgenommen.

 

So weit so gut, doch wer übernimmt nun die regelmäßige Inspektion und Wartung der Melder?

Hier haben die Bundesländer teilweise unterschiedliche Regelungen. Für Baden-Württemberg ist die folgendes festgelegt:

  • Verantwortlich für die Betriebsbereitschaft ist der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung.

Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch enstprechende  Maßnahmen sichergestellt werden. Den zeitlichen Intervall der Inspektion und die Maßnahmen zur Wartung beschreibt der jeweilige Hersteller in der Betriebsanleitung.

 

 

Die grundsätzlichen Mindestanforderungen an die Instandhaltung sind in der DIN 14676 festgelegt. Die

Inspektion eines Rauchwarnmelders umfasst mindestens die Kontrolle folgender Punkte:

 

  • Ist das Gerät sichtbar beschädigt bzw. funktionsunfähig?
  • Zeigt das Gerät über akustische oder andere Signale an, dass die Batteriespannung un-zureichend ist oder ein anderer Grund für einen bevorstehenden Ausfall vorliegt?
  • Sind die Raucheintrittsöffnungen frei (keine Abdeckung, Klebeband, Staub oder Flusen)?
  • Ist das über den Testknopf ausgelöste Alarmsignal deutlich und in der erforderlichen Lautstärke hörbar?
  • Ist die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern?

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Information vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg
Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelder
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